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Chemnitzer Jazzclub e.V.

Präambel

Der Förderverein Jazz In Der Oper Chemnitz e.V., eingetragen beim Amtsgericht Chemnitz am 13.01.1994 unter VR 1225, benennt sich am 14.12.1999 um in chemnitzer jazzclub e.V.


  Satzung des chemnitzer jazzclub e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "chemnitzer jazzclub e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins is das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung jazzmusikalischer Aktivitäten in der Stadt Chemnitz mit dem Ziel, Verständnis und Interesse für diese Musik in der Bevölkerung zu wecken.
(2) Dazu stellt sich der chemnitzer jazzclub e.V. insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung jazzmusikalischer Veranstaltungen in der Stadt Chemnitz
  • Initiierung von Workshop-Angeboten
  • Vorbereitung und Durchführung des "Chemnitzer Jazzfest"
  • Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 3  Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages vollzogen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch ihre Auflösung.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand kann anstelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Besteht der Vorstand mehrheitlich aus kooptierten Mitgliedern, muss der Vorstand auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung von Rechtsgeschäften einen Geschäftsführer und weitere Personen zu bestellen. Es kann sich hierbei um hauptamtliche Mitarbeiter handeln, die als besondere Vertreter nach § 30 BGB den Verein vertreten können.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit als Rundschreiben gefasst werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes mit dem Verfahren einverstanden sind.
(8) Der Vorstand kann zusätzlich zum amtierenden Vorsitzenden die Position eines Ehrenvorsitzenden beschließen, dieser muß vorher als Vorsitzender des chemnitzer jazzclub e.V. tätig gewesen sein.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
(2) Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und die Einladung enthält die Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung hat vorrangig folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

(4) Auf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer und der Versammlungsleiter werden zu Beginn der Versammlung gewählt.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordern.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für die Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung müssen alle Vereinsmitglieder alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Vereinsvermögen

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Geld - und Sachspenden
  • öffentliche Zuwendungen
  • andere Einnahmen

(2) Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung jazzmusikalischer Aktivitäten zu verwenden hat.

Chemnitz, den 19.02.2020

 

Wir danken unseren Förderern, Sponsoren und Partnern, ohne die unsere Arbeit nicht möglich wäre !

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Der chemnitzer jazzclub e.V. wird gefördert durch den Kulturbetrieb der Stadt Chemnitz.

 

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